ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE
RECHTE DES KINDES
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut
Texte in amtlicher Übersetzung
vom 20. November 1989
am 26. Januar 1990
von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom
17. Februar 1992 - BGB1. II S.121) am 6. März 1992
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 5. April 1992
für Deutschland in Kraft getreten
(Bekanntmachung vom 10. Juli1992
- BGBl. II S. 990)
INHALT
Präambel
Teil I
Artikel 1 [Geltung
für das Kind; Begriffsbestimmung]
Artikel 2 [Achtung
der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
Artikel 3 [Wohl
des Kindes]
Artikel
4 [Verwirklichung der Kindesrechte]
Artikel
5 [Respektierung des Elternrechts]
Artikel
6 [Recht auf Leben]
Artikel
7 [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit]
Artikel 8 [Identität]
Artikel 9 [Trennung
von den Eltern; persönlicher Umgang]
Artikel 10
[Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte]
Artikel 11 [Rechtswidrige
Verbringung von Kindern ins Ausland]
Artikel 12
[Berücksichtigung des Kindeswillens]
Artikel 13
[Meinungs- und Informationsfreiheit]
Artikel 14
[Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]
Artikel 15 [Vereinigungs-
und Versammlungsfreiheit]
Artikel 16 [Schutz
der Privatsphäre und Ehre]
Artikel 17
[Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz]
Artikel 18
[Verantwortung für das Kindeswohl]
Artikel 19 [Schutz
vor Gewaltanwendung, Mißhandlung, Verwahrlosung]
Artikel 2O
[Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption]
Artikel 21
[Adoption]
Artikel 22
[Flüchtlingskinder]
Artikel 23
[Förderung behinderter Kinder]
Artikel 24
[Gesundheitsvorsorge]
Artikel 25
[Unterbringung]
Artikel 26
[Soziale Sicherheit]
Artikel 27
[Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt]
Artikel 28
[Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung]
Artikel29
[Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]
Artikel 30
[Minderheitenschutz]
Artikel 31
[Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche
Förderung]
Artikel 32
[Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung]
Artikel 33 [Schutz
vor Suchtstoffen]
Artikel 34
[Schutz vor sexuellem Mißbrauch]
Artikel 35
[Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel]
Artikel 36
[Schutz vor sonstiger Ausbeutung]
Artikel 37
[Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistandschaft]
Artikel 38
[Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften]
Artikel 39
[Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Artikel 40
[Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren]
Artikel 41 [Weitergehende
inländische Bestimmungen]
Teil II
Artikel 42
[Verpflichtung zur Bekanntmachung]
Artikel 43
[Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes]
Artikel 44
[Berichtspflicht]
Artikel 45 [Mitwirkung
anderer Organe der Vereinten Nationen]
TEIL III
Artikel 46
[Unterzeichnung]
Artikel 47
[Ratifikation]
Artikel 48
[Beitritt]
Artikel 49
[Inkrafttreten]
Artikel 50 [Änderungen]
Artikel 51 [Vorbehalte]
Artikel 52
[Kündigung]
Artikel 53 [Verwahrung]
Artikel 54
[Urschrift, verbindlicher Wortlaut]
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
–
in der Erwägung, daß nach
den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen
die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden
Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte
die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
eingedenk dessen, daß die Völker
der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und
an Würde und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen haben,
den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer
Freiheit zu fördern,
in der Erkenntnis, daß die Vereinten
Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den
Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen
sind, daß jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten
Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe,
dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der
Geburt oder dem sonstigen Status,
unter Hinweis darauf, daß die
Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
verkündet haben, daß Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge
und Unterstützung haben,
überzeugt, daß der Familie
als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für
das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder,
der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit
sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann,
in der Erkenntnis, daß das Kind
zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer
Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen
sollte,
in der Erwägung, daß das
Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet
und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten
Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz,
der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden sollte,
eingedenk dessen, daß die Notwendigkeit,
dem Kind besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklärung
von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der Generalversammlung
am 20. November 1969 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes
ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel
10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der
Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich
mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist,
eingedenk dessen, daß, wie in
der Erklärung der. Rechte des Kindes ausgeführt ist, ,,das Kind
wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen
Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen
rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf',
unter Hinweis auf die Bestimmungen
der Erklärung über die sozialen und rechtlichen Grundsätze
für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung
der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und
internationaler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die
Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der
Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand
und bei bewaffneten Konflikten,
in der Erkenntnis, daß es in
allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen
Verhältnissen leben, und daß diese Kinder der besonderen Berücksichtigung
bedürfen,
unter gebührender Beachtung der
Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den
Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,
in Anerkennung der Bedeutung der internationalen
Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder
in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern haben
folgendes vereinbart:
Teil I
Artikel 1 [Geltung
für das Kind; Begriffsbestimmung]
Im Sinne dieses Übereinkommens
ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden
Recht nicht früher eintritt.
Artikel 2 [Achtung
der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
Die Vertragsstaaten achten die in diesem
Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig
von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion,
der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder
sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder
des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen
der. Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten,
der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern,
seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Artikel 3 [Wohl
des Kindes]
Bei allen Maßnahmen, die Kinder
betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen
der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen
getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig
zu berücksichtigen ist.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern,
seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher
Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die. zu
seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten
Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
Die Vertragsstaaten stellen sicher,. daß
die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen
Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden
festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit
und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung
des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht
Artikel 4 [Verwirklichung
der Kindesrechte]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung
der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen
unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls
im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 5 [Respektierung
des Elternrechts]
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben,
Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch
vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft;
des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher
Personen, das Kind bei der Ausübung der in. diesem Übereinkommen
anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen
zu leiten und zu führen.
Artikel 6 [Recht
auf Leben]
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß
jedes Kind ein angeborenes Recht. auf Leben hat.
Die Vertragsstaaten gewährleisten
in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung
des Kindes.
Artikel 7 [Geburtsregister,
Name, Staatsangehörigkeit]
Das Kind ist unverzüglich nach seiner
Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von
Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit
möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu
werden.
Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung
dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren
Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte
in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das
Kind sonst staatenlos wäre.
Artikel 8 [Identität]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich
seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten
Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe. zu behalten.
Werden einem Kind widerrechtlich einige
oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren
die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel,
seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Artikel 9 [Trennung
von den Eltern; persönlicher Umgang]
Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß
ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird,
es sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich
nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
und Verfahren bestimmen daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig
ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie
etwa wenn das Kind durch die Eltern. mißhandelt oder vernachlässigt
wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über
den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten
Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
Die Vertragsstaaten achten das Recht des
Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige
persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen
zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
Ist die Trennung Folge einer von einem
Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung,
Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines
oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem
Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam
befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind
oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen
Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen,
sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten
stellen ferner sicher, daß allein die Stellung eines solchen Antrags
keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
Artikel 10 [Familienzusammenführung;
grenzüberschreitende Kontakte]
Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten
nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks
Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen
Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten
wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen
ferner sicher, daß die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen
Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt
in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen,
soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem
Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach
Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land
einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land
einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich
vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit,
der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der
öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar
sind.
Artikel 11 [Rechtswidrige
Verbringung von Kindern ins Ausland]
Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen,
um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige
Nichtrückgabe zu bekämpfen.
Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten
den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder
den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften. -
Artikel 12 [Berücksichtigung
des Kindeswillens]
Die Vertragsstaaten sichern dem Kind,
das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese
Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern,
und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend
seinem Alter und seiner Reife.
Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere
Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder
eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden.
Artikel 13 [Meinungs-
und Informationsfreiheit]
Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen
Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch
Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen,
zu empfangen und weiterzugeben.
Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten,
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich
sind
-
für die Achtung der Rechte oder des
Rufes anderer oder
-
für den Schutz der nationalen Sicherheit,
der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder
der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel
14 [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]
-
Die Vertragsstaaten achten das Recht des
Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
-
Die Vertragsstaaten achten die Rechte
und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei
der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden
Weise zu leiten.
-
Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung
zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen
unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung,
Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer
erforderlich sind.
Artikel
15 [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]
-
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich
friedlich zu versammeln.
-
Die Ausübung dieses Rechts darf keinen
anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen
werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im
Artikel
16 [Schutz der Privatsphäre und Ehre]
-
Kein Kind darf willkürlichen oder
rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung
oder seinen Schrittverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
-
Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen
Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel
17 [Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz]
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige
Rolle der Massenmedien an und stellen sicher,
-
daß das Kind Zugang hat zu Informationen
und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen,
insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen
und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen
Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
-
die Massenmedien ermutigen, Informationen
und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem
Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;die internationale
Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch Und bei der Verbreitung
dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler
und internationaler kultureller Quellen fördern;
-
die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern
fördern;
-
die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen
Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder
Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
-
die Erarbeitung geeigneter Richtlinien
zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen
beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen
sind.
Artikel
18 [Verantwortung für das Kindeswohl]
-
Die Vertragsstaaten bemühen sich
nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen,
daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung
des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung
des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund
verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
-
Zur Gewährleistung und Förderung
der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen
die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei
der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für
den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung
von Kindern.
-
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger
Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste
und -einrichtungen zu nutzen.
Artikel
19 [Schutz vor Gewaltanwendung, Mißhandlung, Verwahrlosung]
-
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das
Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung
oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung Oder Vernachlässigung, vor
schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen
Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern
oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters
oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
-
Diverse Schutzmaßnahmen sollen je
nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen
enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung
gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahme
zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und
Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung
von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Artikel
2O [Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption]
-
Ein Kind, das vorübergehend oder
dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder
dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet
werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
-
Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe
ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen
Kindes sicher.
-
Als andere Form der Betreuung kommt unter
anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem
Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer
geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen
diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung
des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche
Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Artikel
21 [Adoption]
Die Vertragsstaaten, die das System
der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, daß dem
Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen
wird; die Vertragsstaaten
-
a) stellen sicher, daß die Adoption
eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird,
die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der
Grundlage aller verläßlichen einschlägigen Informationen
entscheiden, daß die Adoption angesichts des Status des Kindes in
bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und daß,
soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der
Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung
der Adoption zugestimmt haben;
-
erkennen an, daß die internationale
Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das
Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie
untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden
kann;
-
stellen sicher, daß das Kind im
Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale
Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;
-
treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß bei internationaler Adoption für die
Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;
-
fördern die Ziele dieses Artikels
gegebenenfalls durch den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte
und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterbringung
des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden
oder Stellen durchgeführt wird.
Artikel
22 [Flüchtlingskinder]
-
Die Vertragsstaaten treffen geeignete
Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung
eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden
Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts
als Flüchtling angesehen wird; angemessenen Schutz und humanitäre
Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen
oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte
oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als
Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig
davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person
befindet oder nicht.
-
Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten
in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit,
welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche
oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten,
unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und
um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds
ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung
notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere
Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind
im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen
derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem
Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst ist.
Artikel
23 [Förderung behinderter Kinder]
-
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß
ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und
menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche
die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern
und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
-
Die Vertragsstaaten. erkennen das Recht
des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür
ein und stellen sicher, daß dem behinderten Kind und den für
seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel
auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes
sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das
Kind betreuen, angemessen ist.
-
In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse
eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung
soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen
Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich
zu leisten und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß
Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung
auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind
tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst
vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des
Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung
förderlich ist.
-
Die Vertragsstaaten fördern im Geist
der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen
im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen
und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der
Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der
Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen,
um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre
Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen
zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer
besonders zu berücksichtigen.
Artikel
24 [Gesundheitsvorsorge]
-
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie
auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und
zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen
sich sicherzustellen, daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen
Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
-
Die Vertragsstaaten bemühen sich,
die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere
geeignete Maßnahmen, um
a. die Säuglings- und Kindersterblichkeit
zu verringern;
b. sicherzustellen, daß alle
Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge
erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen
Grundversorgung gelegt wird;
c. Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung
auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen,
unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch
die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen
Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu
berücksichtigen sind;
d. eine angemessene Gesundheitsfürsorge
für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
e. sicherzustellen, daß allen
Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse
über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des
Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung
vermittelt werden, daß sie Zugang zu der entsprechenden Schulung
haben und daß sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung
erhalten;
f. die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung
sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung
auszubauen.
-
Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen
und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die
für die Gesundheit der Kinder schädlich. sind, abzuschaffen.
-
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern,
um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten
Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer
besonders zu berücksichtigen.
Artikel
25 [Unterbringung]
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß
ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen
oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder
zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige
Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller
anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
Artikel 26
[Soziale Sicherheit]
-
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich
der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen,
um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem
innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
-
Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen
Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für
die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes
maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Artikel
27 [Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt]
-
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen,
sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
-
Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern
oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im. Rahmen ihrer
Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung
des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen. 3
-
Die Vertragsstaaten treffen gemäß
ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete
Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen
Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei
Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramrne
insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
-
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des
Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind
verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch
im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten,
wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen
Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften
oder den Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete
Regelungen.
Artikel
28 [Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung]
-
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der
Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie
insbesonders
a. den Besuch der Grundschule für
alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b. die Entwicklung verschiedener Formen
der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender
Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich
machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit
und die Bereitstellung. finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit
treffen;
c. allen entsprechend ihren Fähigkeiten
den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d. Bildungs- und Berufsberatung allen
Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e. Maßnahmen treffen, die den
regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen,
welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
-
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule
in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht
und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
-
Die Vertragsstaaten fördern die internationale
Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit
und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen
und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern.
Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu
berücksichtigen.
Artikel29
[Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]
-
Die Vertragsstaaten stimmen darin überein,
daß die Bildung des Kindes. darauf gerichtet sein muß,
a. die Persönlichkeit, die Begabung
und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll
zur Entfaltung zu bringen;
b. dem Kind Achtung vor den Menschenrechten
und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten
Grundsätzen zu vermitteln;
c. dem Kind Achtung vor seinen Eltern,
seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen
Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt,- und gegebenenfalls
des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen
zu vermitteln;
d. das Kind auf ein verantwortungsbewußtes
Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des
Friedens, der Toleranz; der Gleichberechtigung der Geschlechter und der
Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und
religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e. dem Kind Achtung vor der natürlichen
Umwelt zu vermitteln.
-
Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen
nicht so ausgelegt werden, daß sie die Freiheit natürlicher
oder juristischer Personen -beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen
zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten
Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte
Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
Artikel
30 [Minderheitenschutz]
In Staaten, in denen es ethnische,
religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf
einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner
ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen
seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion
zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
Artikel 31
[Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche
Förderung]
-
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße
aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen
Leben.
-
Die Vertragsstaaten achten und fördern
das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen
Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten
für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für
aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Artikel
32 [Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung]
-
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht
zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen,
die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder
seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung
schädigen könnte.
-
Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-,
Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung
dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung
der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte
werden die Vertragsstaaten insbesondere
-
ein oder mehrere Mindestalter für
die Zulassung zur Arbeit festlegen;
-
eine angemessene Regelung der Arbeitszeit
und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
-
angemessene Strafen oder andere Sanktionen
zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.
Artikel
33 [Schutz vor Suchtstoffen]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-
und Bildungsmaßnahmen, üm Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch
von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen
internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz
von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten
Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
Artikel 34
[Schutz vor sexuellem Mißbrauch]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs
zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere
alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigenMaßnahmen,
um zu verhindern, daß Kinder
-
zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen
Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
-
für die Prostitution oder andere
rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
-
für pornographische Darbietungen
und Darstellungen ausgebeutet werden.
Artikel
35 [Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die
Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern
zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Artikel 36
[Schutz vor sonstiger Ausbeutung]
Die Vertragsstaaten schützen das
Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes
in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37
[Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistandschaft]
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
-
daß kein Kind der Folter Oder einer
anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe
unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung
des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe
noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger
Entlassung verhängt werden:
-
daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig
oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder
Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als
letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet
werden;
-
daß jedes Kind, dem die Freiheit
entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden
Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen
seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit
entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen
als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht,
mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben,
sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;
-
daß jedes Kind, dem die Freiheit
entzogen ist,, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen
oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit
der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer ,anderen zuständigen,
unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das
Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.
Artikel
38 [Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften]
-
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren
humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben,
zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.
-
Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren
Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Personen, die das fünfzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnehmen.
-
Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand,
Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben1
zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften
eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die
jeweils ältesten einzuziehen.
-
Im Einklang mit ihren Verpflichtungen
nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in
bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle
durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von
einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut
werden.
Artikel
39 [Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale
Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner
Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung, der
Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die
Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden,
die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich
ist.
Artikel 40
[Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren]
-
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht
jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt,
beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu
werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und
den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die
Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie
die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch
das Kind zu fördern.
-
Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten
unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler
Übereinkünfte insbesondere sicher,
a. daß kein Kind wegen Handlungen
oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem
Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze
verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;
b. daß jedes Kind, das einer
Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch
auf folgende Mindestgarantien hat:
i) bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld als unschuldig zu gelten,
ii) unverzüglich und unmittelbar
über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen
iii) unterrichtet zu werden, gegebenenfalls
durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen
geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung
zu erhalten,
iv) seine Sache unverzüglich
durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht,
die Unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend
dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen
Oder anderen geeigneten Beistands sowie -sofern dies nicht insbesondere
in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend
angesehen wird -in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,
v) nicht gezwungen zu werden, als
Zeuge auszusagen Oder sich schuldig zu bekennen, sowie die. Belastungszeugen
zu befragen Oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung
der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,
vi) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze
überführt ist, diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten
Maßnahmen. durch eine zuständige übergeordnete Behörde
Oder ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und
unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,
vi) die unentgeltliche Hinzuziehung
eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache
nicht versteht oder spricht,
vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten
voll geachtet zu sehen.
-
Die Vertragsstaaten bemühen sich,
den Erlaß von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden.
und Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer
Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt
werden, gelten oder zuständig sind; insbesondere
a) legen sie ein Mindestalter fest,
das ein Kind erreicht haben muß, um als strafmündig angesehen
zu werden,
b) treffen sie, soweit dies angemessen
und wünschenswert ist, Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches
Verfahren zu regeln,. wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien
uneingeschränkt beachtet werden müssen.
-
Um sicherzustellen, daß Kinder in
einer Weise behandelt. werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen
sowie der Straftat entspricht, muß eine Vielzahl von Vorkehrungen
zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung
und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in
eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen
zur Heimerziehung.
Artikel
41 [Weitergehende inländische Bestimmungen]
Dieses Übereinkommen läßt
zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen
unberührt, die enthalten sind
-
im Recht eines Vertragsstaats oder
-
in dem für diesen Staat geltenden
Völkerrecht.
Teil II
Artikel 42
[Verpflichtung zur Bekanntmachung]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete
und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein
bekannt zu machen.
Artikel 43
[Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes]
-
Zur Prüfung der Fortschritte, welche
die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen
eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für
die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben
wahrnimmt.
-
Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen
von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem
Übereinkommen erfaßten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses
werden von den Vertagsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt
und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte
geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme
zu berücksichtigen sind.
-
Die Mitglieder des Ausschusses werden
in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den
Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen
seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
-
Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder
Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten
schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen.
Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller
auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten,
die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
-
Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär
am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten
statt. Auf diesen Tagungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei
Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in
den Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und
die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter
der Vertragsstaaten auf sich ,vereinigen.
-
Die Ausschußmitglieder werden für
vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt
werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten
Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten
Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der
Tagung durch das Los bestimmt.
-
Wenn ein Ausschußmitglied stirbt
oder zurücktritt oder erklärt, daß es aus anderen Gründen
die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat,
der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit
mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seihen Staatsangehörigen
ausgewählten Sachverständigen.
-
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
-
Der Ausschuß wählt seinen Vorstand
für zwei Jahre.
-
Die Tagungen des Ausschusses finden in
der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß
bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuß tritt in der Regel
einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschußtagungen wird
auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung
festgelegt und wenn nötig geändert.
-
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur
Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
diesem Übereinkommen benötigt.
-
Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen
eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung
Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung'
zu beschließenden Bedingungen.
Artikel
44 [Berichtspflicht]
-
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten Nationen
Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der
in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über
die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar:
a) innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat,
b) danach alle fünf Jahre.
-
In den nach diesem Artikel erstatteten
Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen,
welche die Vertragsstaaten daran hindern ,die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen
auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes
Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden
Land vermitteln.
-
Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß
einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach
Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher
mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
-
Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten
um weitere Angaben über die Durchführung des Übereinkommens
ersuchen.
-
Der Ausschuß legt der Generalversammlung
über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht
vor.
-
Die Vertragsstaaten sorgen für eine
weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.
Artikel
45 [Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen]
Um die wirksame Durchführung dieses
Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem
Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern;
-
haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk.
der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht,
bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des
Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen.
Der Ausschuß kann, wenn er dies. für angebracht hält, die
Sonder-Organisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere
zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung
des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen
Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann die Sonderorganisationen,
das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten
Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens
auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
-
übermittelt der Ausschuß, wenn
er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen. Berichte der
Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung
oder einen Hinweis enthalten, daß ein diesbezügliches Bedürfnis
besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen
Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt;
-
kann der Ausschuß der Generalversammlung
empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuß
Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes
durchzuführen;
-
kann der Ausschuß aufgrund der Angaben,
die er nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine
Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen
werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung
zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
TEIL III
Artikel 46
[Unterzeichnung]
Dieses Übereinkommen liegt für
alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel 47
[Ratifikation]
Dieses Übereinkommen bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 48
[Beitritt]
Dieses Übereinkommen steht allen
Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 49
[Inkrafttreten]
-
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- Oder Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
-
Für jeden Staat, der nach Hinterlegung
der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung
seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel
50 [Änderungen]
-
Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung
vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen.
Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag
den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine
Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den
Vorschlag befürworten. Befürwortet, innerhalb von vier Monaten
nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten
eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz
unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung,'
die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung
vorgelegt.
-
Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung
tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen
worden ist
-
Tritt eine Änderung in Kraft so ist
sie für die Vertragsstaaten die sie angenommen haben, verbindlich,
während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen
dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen
Änderungen gelten.
Artikel
51 [Vorbehalte]
-
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation
oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu
-
Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses
Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
-
Vorbehalte können jederzeit durch
eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche
Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon
in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel
52 [Kündigung]
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen
durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr
nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 53
[Verwahrung]
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 54
[Urschrift, verbindlicher Wortlaut]
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer
und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten,
von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
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